Bisam und Nutria dürfen ab 15.10.08 auch ohne.....

Bisam und Nutria dürfen ab 15.10.08 auch ohne die bisher übliche (kostenpflichtige) Sondergenehmigung von Jagdscheininhabern geschossen werden (obwohl sie nicht dem Jagdrecht unterliegen). Diese Ausnahme teilte der LJV-Vorstand ebenfalls mit. Der dringende Hinweis dabei: Jede Jägerin und jeder Jäger sollte aber mit ihrem/seinem Jagdhaftpflichtversicherer abklären, wie dieser in seinem Vertragwerk das Schießen auf nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere behandelt. 
Der LVM beispielsweise sagt dazu:

"Über Ihre Jagdhaftpflicht beim LVM besteht Versicherungsschutz aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen.
Liegt also eine behördliche Genehmigung zum Abschuss von Nutrias vor, ist diese Tätigkeit über Ihren bestehenden Vertrag abgedeckt.

Ich habe Ihnen zum Nachlesen unsere Vertragsbedingungen beigefügt, den entsprechenden Passus finden Sie auf der Seite 5, Abs.  I,  2.8 .


In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Sachsen und Thüringen wird die Nutria im Jagdrecht genannt. In diesem Fall besteht also bei vorliegender behördlicher Genehmigung selbstverständlich ebenfalls Versicherungsschutz, da dies als Ausübung der Jagd angesehen wird.

Der Versicherungsschutz ergibt sich hier aus dem Abs. I,  1 und 2.1 .


Mit freundlichem Gruß

Melanie Schattenberg, LVM"

- als Anlage beigefügt sind die Jagdhaftpflichtbedingungen des LVM (nur die habe ich bislang vorliegen)
Gruß - und Weidmannsheil: Harald Czipull
 

Jagdhaftpflichtbedingungen des LVM